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Einbeziehung sonstiger Gegenleistungen bei der Beurteilung eines auffallenden Missverhältnisses iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturMatthias Klonnerecolex 2023/109ecolex 2023, 200 Heft 3 v. 14.3.2023

1. In die Gegenüberstellung der gegenseitigen Leistungen zur Feststellung einer groben, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind alle objektiv bewertbaren Vorteile einzubeziehen.

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