1. In die Gegenüberstellung der gegenseitigen Leistungen zur Feststellung einer groben, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind alle objektiv bewertbaren Vorteile einzubeziehen.
1. In die Gegenüberstellung der gegenseitigen Leistungen zur Feststellung einer groben, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind alle objektiv bewertbaren Vorteile einzubeziehen.