Der Widerspruch nach § 21 Abs 2 GmbHG betrifft lediglich das Innenverhältnis der GmbH. Wie sich im Umkehrschluss aus § 20 Abs 2 GmbHG ergibt, hat der interne Widerspruch keine Konsequenzen im Außenverhältnis. Allerdings ist die Auflösungsvereinbarung aufgrund kollusiven Zusammenwirkens der Geschäftsführerin und ihres Ehemanns unwirksam.
6 Ob 33/21b