1. Die Frage der Vorteilsanrechnung betrifft die Berechnung der Schadenshöhe, es geht daher nicht um die Frage des Anspruchsgrundes oder einer Gegenforderung. Grundsätzlich setzt die Vorteilsanrechnung eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung ist ein Vorteil nur dann anrechenbar, wenn er am beschädigten Gut selbst entstanden ist.