1. Die in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebenen Handlungen haben die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über eine Erneuerung von Bestandverträgen. Wenn der Vermieter vor Ablauf der Bestandsdauer die Erlassung eines Übergabeauftrags beantragt, spricht dies gegen eine stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrags.