1. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Bereits durch den listig herbeigeführten Abschluss eines nachteiligen Anteilskaufvertrags entsteht der Verkäuferin ein Vermögensschaden, weil sie dadurch zur Vornahme des Verfügungsgeschäfts - der Übertragung der Geschäftsanteile - zu einem unter deren Wert liegenden Kaufpreis verpflichtet wird.