Nach der gegenständlichen Pfandbestellungsurkunde über eine Höchstbetragshypothek erstreckt sich die Haftung des Pfandbestellers auch auf die dem Schuldner in Zukunft gewährten Kredite und Darlehen. Dafür wird dem Pfandbesteller ein Kündigungsrecht eingeräumt, wodurch nach der Kündigung neu abgeschlossene Finanzierungen nicht mehr von der Pfandhaftung umfasst sind. Aufgrund der Kündigungsmöglichkeit ist durch die Erstreckungsklausel keine gröbliche Benachteiligung des Pfandbestellers erkennbar, weil keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung droht. Auch der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB hält sie stand, weil derartige Klauseln beim betreffenden Geschäftstyp häufig Verwendung finden, sie klar formuliert und auch nicht im Erscheinungsbild der Urkunde versteckt sind.