1. Die hier zu beurteilende Vereinbarung zwischen den ASt sieht eine unregelmäßige Dienstbarkeit zugunsten der ZweitASt als Gemeinde vor und sichert die Verpflichtung durch eine Vertragsstrafe ab. Der dort vorgesehenen Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz (nach den Bestimmungen des TROG) fehlen ein wesentliches Tatbestandsmerkmal und eine charakteristische Eigenschaft für eine Grunddienstbarkeit, zumal sich die fragliche Unterlassungspflicht nicht auf das Grundstück selbst, sondern auf dessen Nutzung in bestimmter Form bezieht, es sich um eine persönliche Dienstbarkeit für eine Gemeinde handelt und die Einhaltung der Verpflichtung zusätzlich durch Vertragsstrafen abgesichert wird.