Nach dem Wortlaut des § 5 Wiener Taxitarifs dürfen - also können - Zuschläge ausschließlich in den gesetzlich bestimmten Fällen (Z 1 und 2) verrechnet werden. Falls solche Zuschläge verrechnet werden ("wobei"), ist für diese Leistungen jedenfalls ein Zuschlag mit Euro 2,- anzusetzen ("von 2 Euro zu verrechnen ist"). Es steht somit im freien Ermessen des jeweiligen Taxiunternehmers, ob dieser Zuschläge einhebt oder nicht.