1. Nach stRsp des OGH sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr auf die GmbH & Co KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0123863).
1. Nach stRsp des OGH sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr auf die GmbH & Co KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0123863).