Dem Nebenintervenienten, der seinen Beitritt innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei erklärt, steht das Recht auf Zustellung einer Urteilsausfertigung mit der Konsequenz einer eigenen Rechtsmittelfrist unter der Voraussetzung zu, dass einerseits seine Nebenintervention nicht bereits im Vorprüfungsverfahren amtswegig vom Gericht zurückgewiesen, sondern die Beitrittserklärung in der Folge - wenn auch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei - an die Prozessparteien zugestellt wird, und andererseits die Hauptpartei fristgerecht ihrerseits Rechtsmittel erhoben hat.