Das HeizKG ist nicht anwendbar, wenn der Energieverbrauch für jedes Nutzungsobjekt gesondert ermittelt wird. In diesem Fall wird keine Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten aufgeteilt. Eine gesonderte Ermittlung liegt zB dann vor, wenn jedes Nutzungsobjekt über einen eigenen Wärmezähler als Verrechnungszähler verfügt, damit der konkrete und vom Verbrauch anderer Abnehmer völlig unabhängige und unbeeinflussbare Verbrauch ermittelt wird und "echte" Einzelwärmelieferungsverträge abgeschlossen werden.