Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform. Die materiellen Voraussetzungen des Vorliegens eines Vertrags von bestimmter Dauer müssen aus dem Wortlaut der Urkunde selbst hervorgehen. Wurde ein datumsmäßig bestimmter unbedingter Endtermin vereinbart und dem Mieter bloß die einvernehmliche Verlängerungsmöglichkeit in Aussicht gestellt, steht fest, dass ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien das Mietverhältnis zum Endtermin erlischt.