1. Es ist Aufgabe des Grundbuchsgerichts zu überprüfen, ob das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters von dessen Vollmachtsumfang umfasst ist und die Vollmacht von dazu berechtigten organschaftlichen Vertretern erteilt wurde. In Ermangelung einer abschließenden Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach § 54 UGB kann allein die in die Bestätigung nach § 89b NO aufgenommene Bezeichnung "Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben.