In der Rs (C-453/20 ) verneint der EuGH die Vorlageberechtigung der tschechischen Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor, weil sie nicht Aufgaben gerichtlicher, sondern administrativer Natur ausübt. Der EuGH grenzt in dieser E Einrichtungen mit Gerichts- von jenen mit Verwaltungsfunktionen ab.
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