Die Unwirksamkeit von Eventualkündigungen muss unverzüglich erfolgen; die Aufgriffsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
9 Ob A 28/22s
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Die Unwirksamkeit von Eventualkündigungen muss unverzüglich erfolgen; die Aufgriffsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
9 Ob A 28/22s
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