Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine oder mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) vorliegen. Leistet ein Gesellschafter Sacheinlagen für eine "Vorgründungs-GesbR", kann er sich diese nicht auf seine zu leistende Kapitaleinlage für eine zwischenzeitlich neugegründete GesbR anrechnen lassen.
2 Ob 199/21k