1. § 21 MRG enthält einen Katalog der auf die Gesamtliegenschaft bezogenen Aufwendungen des Vermieters, die der Vermieter als Betriebskosten in der in § 21 Abs 3 bis 5 MRG geregelten Weise auf die Mieter eines Hauses überwälzen darf. Diese darin enthaltene Aufzählung an Betriebskostenpositionen ist abschließend (taxativ); eine zu Lasten des Mieters gehende extensive Gesetzesauslegung ist ausgeschlossen.