Art 2 lit a und Art 39 EuGVVO sind dahin auszulegen, dass ein Beschluss mit einer Zahlungsanordnung, den ein Gericht eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rechtskräftigen Urteilen erlässt, eine E darstellt und in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, wenn er am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat erlassen und dort für vollstreckbar erklärt wurde, wobei dieser Charakter als E dem Vollstreckungsschuldner nicht das Recht nimmt, nach Art 46 EuGVVO die Versagung der Vollstreckung aus einem der in Art 45 EuGVVO genannten Gründe zu beantragen.