1. Die Weiterexistenz einmal verteilter Werbeprodukte perpetuiert die Markenbenutzung auch dann nicht, wenn die Verkehrskreise durch diese Gegenstände an eine frühere markenmäßige Benutzung erinnert werden oder wenn Konsumenten bewusst Gegenstände zur Erinnerung an die Marke aufbewahren.
2. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Markenschutzes nur wegen der Bekanntheit des Zeichens trotz Nichtbenutzung.