1. Ob ein Gesellschafter-Gf einer GmbH Dienstnehmer iSd §§ 6 ff PatG ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Gf einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Dies ist zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Gf über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, aber auch dann, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 % ist, ihm aber aufgrund des Gesellschaftsvertrags eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern.