1. Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die auf einer Baustelle aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von AN verschiedener Unternehmen entstehen. Den bestellten bekl Baustellenkoordinator treffen gem § 5 BauKG Koordinationspflichten (Abs 1), Überwachungspflichten (Abs 2) und Organisationspflichten (Abs 3). Nach § 5 Abs 1 BauKG hat er ua die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) bei der Durchführung der Arbeiten und die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu koordinieren. Gem § 5 Abs 2 BauKG hat er ua darauf zu achten, dass die AG den SiGe-Plan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden, wozu ua insb die Überwachung des sicheren Zustands der Verkehrswege und allfälliger Absturzgefahren von AN zählt.