1. Wenn die Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung vorsieht, dass der Stiftungsvorstand auf Verlangen eines Begünstigten dessen Begünstigtenstellung jederzeit ganz oder für eine vom Begünstigten im Vorhinein bestimmte Zeitdauer zu widerrufen hat und das Ausscheiden des verzichtenden Begünstigten nach den vom Stifter festgelegten Bedingungen dazu führt, dass Mitbegünstigte oder Dritte an seine Stelle "nachrücken", erwerben diese ihre Position nicht durch ein Rechtsgeschäft mit dem Weichenden, sondern erwerben ein eigenes Recht aufgrund des Stifterwillens.