1. Eine Anscheinsvollmacht setzt Umstände voraus, die geeignet sind, beim Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Der Anschein hat dabei nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen oder eines vertretungsbefugten Organs auszugehen. Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.