1. Bei Verwendung einer nicht registrierten Ableitung anstelle der vereinbarten Verwendung der Widerspruchsmarke in der registrierten Form kann die Lizenzvereinbarung überschritten sein. Das Vorbringen, die Marke sei in abgewandelter Form von konzerninternen Unternehmen verwendet worden, ist als Zustimmung zur Verwendung in abgeleiteter Form zu werten.