1. Im ehelichen Aufteilungsverfahren kann ein Auskunftsanspruch - wenn etwa ein der ehelichen Aufteilung unterliegendes Vermögen verheimlicht oder verschwiegen wird - analog zu Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO (Kenntnis vom Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögen) geltend gemacht werden. Aus §§ 81 ff EheG ist allerdings kein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, insb über die Verwendung von im Laufe der Ehe erwirtschafteten Mitteln, abzuleiten.