1. Liegt dem äußeren Anschein nach bei einer GmbH ein unzulässiges Insichgeschäft eines Geschäftsführers iSd § 25 Abs 4 GmbHG vor, darf das Grundbuchsgericht eine die Gesellschaft belastende Eintragung nur dann bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis der Zustimmung aller übrigen Geschäftsführer, bei nur einem Geschäftsführer des Aufsichtsrats oder bei Fehlen eines solchen aller Gesellschafter vorliegt.