1. Voraussetzung einer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nach § 187 Abs 1 ZPO zunächst, dass mehrere Rechtsstreite bei einem Gericht anhängig sind. Die Streitanhängigkeit wird gem § 232 Abs 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift an den Bekl begründet. Dies gilt auch für die Widerklage.