1. Nach der primären Risikoumschreibung erstreckt sich der Versicherungsschutz gem Art 12 AHB 2006 auf Schadenersatzverpflichtungen des VN aus den Gefahren des täglichen Lebens. Der versicherungsrechtliche Begriff der "Gefahr des täglichen Lebens" ist nach stRsp so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind ("Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen"). Für gefährliche Bosheitsakte, die ungleich höhere, im Leben eines Durchschnittsmenschen regelmäßig nicht vorkommende Gefahren hervorrufen, besteht kein Versicherungsschutz.