1. Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung und Überprüfung gem § 61 Abs 1 BauV nur dann erneut von der Gerüsteaufstellerin zu überprüfen, wenn besondere Ereignisse oder Wetterlagen vorliegen, die eine neuerliche Kontrolle durch die Gerüsteaufstellerin aus technischer Sicht erfordern.
2. Die Gerüsteaufstellerin ist keine Normunterworfene des § 7 ASchG.