Ein krankheitsbedingter Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat muss auch dann nicht zwingend zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts führen, wenn er über längere Zeit anhält. Entscheidend ist, ob die engen und beständigen Beziehungen zum bisherigen Aufenthaltsstaat aufrecht bleiben.
2 Ob 48/21d