Nach dem Risikoausschluss des Art 19.1.2 AUVB 2012 besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes setzt dabei keine strafrechtliche Verurteilung oder überhaupt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens voraus. Der Risikoausschluss kann daher auch dann einschlägig sein, wenn der VN vom Strafgericht bloß wegen grob fahrlässiger Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB verurteilt wurde, sofern im Deckungsprozess eine vorsätzliche Begehung festgestellt wird.