1. Nach § 28 Abs 1 ZPO bedürfen Rechtsanwälte, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit. Das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO gilt nicht, wenn er als Parteienvertreter einschreitet.