1. Unter Remailing iSd Art 28 Weltpostvertrag idF 2012 (WPV 2012) wird in der Praxis verstanden, dass die Briefsendung, insb zur Ausnutzung eines Tarifgefälles, aus einem Land A in ein Land B befördert wird, um dort bei dem inländischen Postbetreiber eingeliefert und schließlich von diesem innerhalb seines eigenen Gebiets (= ABB Remailing) oder in das Ursprungsland A (= ABA Remailing) oder ein drittes Land C (= ABC Remailing) weitergeleitet zu werden. Für das Vorliegen von Remailing und die Ausnahme vom Beförderungs- und Auslieferungsgebot macht es nach Art 28 Abs 2 WPV 2012 keinen Unterschied, ob die Briefsendungen in dem Land, in dem der Absender ansässig ist, vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht wurden, oder ob sie erst in einem anderen Land versandfertig gemacht wurden. Dies gilt auch für Massensendungen.