1. Dem abberufenen Geschäftsführer kommt im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion als Geschäftsführer zu. Diese Eintragung wirkt nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ und ihm kommen keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte zu, die durch die Abberufung tangiert wären. Ihm steht vielmehr der streitige Rechtsweg - die Bekämpfung des Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung - offen.