1. Sowohl Einberufungs- als auch Ankündigungsmängel machen den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam, es sei denn, es wären die Voraussetzungen eines "Scheinbeschlusses" verwirklicht.
1. Sowohl Einberufungs- als auch Ankündigungsmängel machen den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam, es sei denn, es wären die Voraussetzungen eines "Scheinbeschlusses" verwirklicht.