1. Durch Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das ErstG zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Ab- oder Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags vorliegt.