1. Nur durch den wirksamen Beschluss auf Gesellschafterausschluss und Übernahme des Geschäftsanteils des Schuldners kommt es noch nicht zu einem Wechsel der Rechtszuständigkeit für den Geschäftsanteil, da ein solcher Wechsel nach § 76 Abs 2 GmbHG die Einhaltung der Notariatsaktsform nicht nur im Hinblick auf das Verpflichtungs-, sondern auch auf das Verfügungsgeschäft voraussetzt.