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Organeigenschaft eines Stifters in der Privatstiftung aufgrund Abberufungsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturPaul Rizzi, Nora Michtnerecolex 2021/365ecolex 2021, 554 - 555 Heft 6 v. 15.6.2021

1. Ein in der Stiftungsurkunde zur Abberufung eines Stiftungsvorstands berufenes Gremium hat Organeigenschaft.

2. Nicht nur das Organ (welches zur Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands befugt ist) selbst, sondern auch die einzelnen Organmitglieder haben Parteistellung im Verfahren über die Abberufung (OGH 6 Ob 98/11x).

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