vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unvereinbarkeit der Funktion einer Bank als Zahlstelle der Emittentin mit jener des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger bei Teilschuldverschreibungen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturDominik Pranklecolex 2021/346ecolex 2021, 537 Heft 6 v. 15.6.2021

Die Funktion einer Bank als Zahlstelle für die Emittentin von Teilschuldverschreibungen ist mit der Ausübung der Funktion als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gem § 15a TSchVG unvereinbar. Die Bank steht gegenüber der Emittentin aufgrund der vertraglich eingegangenen Verpflichtung als Zahlstelle nicht nur in einem rechtlichen und wegen der Entgeltlichkeit auch wirtschaftlichen Verhältnis, sondern ergibt sich ein potenzieller Interessenkonflikt der Bank auch daraus, dass sie durch die zusätzliche Betrauung mit der Funktion als Zahlstelle die an sich der Anleiheschuldnerin obliegende Aufgabe der Zahlungsabwicklung (also die Verteilung der Kupon- und Tilgungszahlungen an die einzelnen Anleihegläubiger) vornimmt. Damit wird die Bank funktionell in den Aufgabenbereich der Anleiheschuldnerin eingebunden, wodurch sie in ein besonderes Naheverhältnis zu ihr tritt. Aus dieser Nahebeziehung ergibt sich die Gefahr, dass die Bank die in ihrer Person zusammenfallenden Pflichten zur Wahrung einerseits der Interessen der Anleiheschuldnerin als Zahlungsstelle und andererseits jener der Anleihegläubiger als gemeinsame Vertreterin gem § 15a TSchVG nicht immer streng zu trennen vermag und sie sich auch in ihrer Funktion als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger (in der sie deren Rechte als Hypothekargläubiger auch gegenüber der Emittentin als Pfandbestellerin zu vertreten hat) nicht allein von deren Interessen leiten lässt, sondern (auch) von den gegenläufigen Interessen der Emittentin.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!