1. Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen vor dem Hintergrund des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO sind Entscheidungen gleichzuhalten, mit denen ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Kl, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Damit vergleichbar ist die Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit sowie der darauffolgenden übereinstimmenden Zurückweisung eines Überweisungsantrags nach § 230a ZPO durch die Vorinstanzen. Dem Kl wird dadurch nämlich die Fortsetzung des konkreten Verfahrens endgültig verweigert. Dass die Kl ihre Ansprüche jederzeit vor dem örtlich tatsächlich zuständigen Gericht neuerlich geltend machen könnte, steht dem nicht entgegen, machte eine solche Argumentation doch letztlich § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit regelmäßig obsolet. Der Revisionsrekurs ist daher iSd § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO zulässig.