Eine bestimmungsgemäße Nutzung des Eigentums iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 ist jedenfalls auch die auf einer Nachbarliegenschaft bereits etablierte und betriebene gewerbliche Tätigkeit. Kann diese Tätigkeit aufgrund der Einschränkungen, die wegen des zu genehmigenden Projekts zu erwarten sind, nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll fortgeführt werden, wird die bestimmungsgemäße Nutzung am Eigentum der Liegenschaft unmöglich gemacht. Ob dies zutrifft, kann nur im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände beurteilt werden.