1. § 42 Abs 1 AVG iVm § 356 Abs 1 GewO 1994 verlangt für den Eintritt der Präklusion der Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung, die sowohl dem § 41 Abs 1 Satz 2 AVG als auch dem § 356 Abs 1 GewO 1994 entspricht. Dabei reicht neben der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 Abs 1 Satz 2 AVG) eine Kundmachung der Verhandlung auf bloß eine Weise der in § 356 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form nicht für den Eintritt der Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG.