Entscheidend für das beihilferechtliche Prüfverfahren vor der Europäischen Kommission ist auch die Frage, welchen Stakeholdern Beteiligtenstellung zukommt. Der EuGH hat sich in einer aktuellen E zur Beteiligtenstellung von Interessenverbänden geäußert und dabei eine wesentliche Klarstellung getroffen.
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