Im Fall eines originären Eigentumserwerbs an einem Überbringersparbuch durch Fund geht auch der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens auf den Finder über. Dass dem nunmehrigen Inhaber die Losungsworte der Sparbücher nicht bekannt sind, schadet nicht, weil die mangelnde Kenntnis durch den Nachweis der materiellen Berechtigung substituiert wird.
3 Ob 23/20h