Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen GmbH-Gesellschafter lässt die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten aufeinanderprallen: Die Mitgesellschafter wollen in erster Linie verhindern, dass eine ihnen nicht genehme Person über den Geschäftsanteil des Insolventen verfügen kann bzw diesen erwirbt; sie wollen "unter sich bleiben". Dieses "Unter-Sich-Bleiben" soll überdies günstig sein, die Mitgesellschafter möchten einen möglichst geringen Preis für den Erwerb des Geschäftsanteils des Insolventen zahlen. Fast diametral entgegensetzt stellen sich die Interessen der Gläubiger des Insolventen dar: Sie trachten danach, den größtmöglichen Wert für den Geschäftsanteil zu erzielen. Dies setzt regelmäßig eine freie Verfügungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters über den Geschäftsanteil voraus. Welche Gestaltungsgrenzen die (Mit-)Gesellschafter bei der Durchsetzung ihrer Interessen zu beachten haben, hatte das HöchstG vor kurzem zu klären.