Der Beitrag argumentiert, weshalb der Onlineerwerb Digitaler Mautvignetten bei der ASFINAG nicht unter den Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) und des FAGG fällt und somit Mautstraßenbenutzern kein Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG zusteht. Allein der ASFINAG steht es frei, eine praxistauglichere Mautordnung zu erlassen, die es Konsument_innen ermöglicht, von der Digitalisierung zu profitieren.