In seinem nunmehr zweiten Urteil zu Spätrücktritten von Lebensversicherungsverträgen (FN ) hat der EuGH jüngst seine Rsp nach dem Urteil Endress (FN ) bestätigt. Die meisten Ergebnisse des Urteils sind klar und wenig überraschend. (FN ) Auslegungsbedürftig scheinen jedoch die Ausführungen zur Verjährung von Vergütungszinsen auf zurückverlangte Beträge nach Spätrückritt, (FN ) insb die Frage, unter welchen Umständen das Urteil der Anwendung einer - von Teilen der Rsp angenommenen - analogen Anwendung der kurzen Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB entgegensteht.