A Ausgangspunkt
Eine unangemessen weite Auslegung des Abfallbegriffs gehörte in der jüngeren Vollzugspraxis bereits zur Tagesordnung. (FN 1) Der an erster Stelle der Abfallhierarchie stehende Grundsatz der Abfallvermeidung schien dabei völlig in Vergessenheit geraten zu sein.