In zwei kürzlich ergangenen E nahm der EuGH zu den Pflichten der Fluggesellschaften Stellung. Müssen Fluggäste wegen einer Annullierung in einem Hotel untergebracht werden, schuldet das Luftfahrtunternehmen nur das unentgeltliche Anbieten der Unterkunft und haftet es nicht für die Modalitäten. Hat ein Passagier Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, kann er diese auch in seiner Landeswährung verlangen.