Der Minderheitsgesellschafterschutz bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und anderen transnationalen Umgründungen war bisher im Wesentlichen nicht harmonisiert. Nach einem kurzen Einstieg wird im Beitrag der Minderheitenschutz, der durch die MobilitätsRL (EU) 2019/2121 für alle drei von ihr umfassten Umgründungsarten parallel geregelt wurde, dem Status quo gegenübergestellt, wonach der Minderheitenschutz bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen im Wesentlichen den MS überlassen ist.